BGH - Beschluss vom 20.07.2017
IX ZB 13/16
Normen:
InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2017, 1898
DZWIR 2017, 535
ZIP 2017, 1576
ZInsO 2017, 1779
ZVI 2018, 21
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IN 1320/03
LG Bielefeld, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 657/15

Zurückweisung eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren durch das Insolvenzgericht; Offensichtlichkeit des Einreichens eines erfolgreichen Antrags auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten; Ausgleich der durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung; Gesicherte Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZB 13/16

DRsp Nr. 2017/10793

Zurückweisung eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren durch das Insolvenzgericht; Offensichtlichkeit des Einreichens eines erfolgreichen Antrags auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten; Ausgleich der durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung; Gesicherte Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel

Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan im Vorprüfungsverfahren zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass ein erfolgreicher Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten gestellt werden wird. Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein und durch diese zusätzlichen Mittel ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig erreicht werden können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. Februar 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 3;

Gründe

I.