OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1998 - Aktenzeichen 31 U 29/98
DRsp Nr. 2003/16391
Zusage eines Massekostenvorschusses
»1. Die Zusage eines Massekostenvorschusses in der Weise, daß der Konkursverwalter bestimmte Prozentsätze der Nettoerlöse aus der Verwertung von Sicherheiten erhält, ist als eine Regelung der Finanzierung des Massekostenvorschusses nicht zu beanstanden.2. Bei der Verwertung von Gegenständen im Sinne von § 127KO steht dem Gläubiger grundsätzlich ein Anspruch auf den nach Abzug der Kosten verbleibenden Reinerlös einschließlich der Mehrwertsteuer zu.3. Der Bürgschaftsgläubiger, der auf Prozentteile des Nettoerlöses und der Mehrwertsteuer aus ihm sicherungsübereigneten Gütern "verzichtet", handelt im Verhältnis zu dem Bürgen nicht vorwerfbar.«