BGH - Beschluss vom 25.10.2012
IX ZB 263/11
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 292 Abs. 1 S. 3; ZPO § 850e Nr. 2a; SGB II § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 8
MDR 2013, 369
NZA-RR 2013, 147
NZI 2013, 175
WM 2013, 272
ZInsO 2013, 1274
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 95/05
LG Berlin, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 116/10

Zusammenrechnen des Arbeitslosengelds II bei Erhalt mit dem Arbeitseinkommen für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen IX ZB 263/11

DRsp Nr. 2013/2042

Zusammenrechnen des Arbeitslosengelds II bei Erhalt mit dem Arbeitseinkommen für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Arbeitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Tenor

Dem weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 292 Abs. 1 S. 3; ZPO § 850e Nr. 2a; SGB II § 7 Abs. 2;

Gründe

I.