Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 18. September 2013 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die weitere Beteiligte zu 2 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.428,80 € festgesetzt.
A.
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