I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma M e.G. (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 03.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und bislang nicht aufgehoben wurde, Zahlung von Werklohn in Höhe von 21.115,01 EUR nebst Zinsen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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