BGH - Beschluss vom 08.03.2012
IX ZB 162/11
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1; InsVV § 4 Abs. 2; InsVV § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 609
NZI 2012, 372
WM 2012, 666
ZIP 2012, 682
ZInsO 2012, 753
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 465/04
LG Hamburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 25/11

Zuschläge bei der Vergütung eines Insolvenzverwalters für eine stärkere Inanspruchnahme und die Übertragung von Zustellungen

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 162/11

DRsp Nr. 2012/6152

Zuschläge bei der Vergütung eines Insolvenzverwalters für eine stärkere Inanspruchnahme und die Übertragung von Zustellungen

a) Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.b) Der für die Übertragung des Zustellungswesens zuzubilligende Zuschlag für den Personalaufwand bemisst sich nach den durchschnittlich pro Zustellung hierfür anfallenden Kosten. Diese Vergütung kann außerhalb der sonstigen Zuschlagsbemessung durch eine Summe festgesetzt werden, die sich für die vergütungspflichtigen Zustellungen aus einem angemessenen Betrag pro Zustellung berechnet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2011 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.115,19 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1; InsVV § 4 Abs. 2; InsVV § 8 Abs. 3;

Gründe

I.