BGH - Beschluss vom 20.09.2018
IX ZB 41/16
Normen:
EStG § 3b; InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 850a Nr. 3; ArbZG § 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2018, 2632
DZWIR 2019, 44
HFR 2019, 56
MDR 2018, 1463
NJW 2018, 3461
NZI 2018, 986
WM 2018, 2047
ZInsO 2018, 2411
ZVI 2018, 450
Vorinstanzen:
AG Bitburg, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IK 53/15
LG Trier, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 33/16

Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen hinsichtlich Zwangsvollstreckung; Zuschläge für Samstagsarbeit

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen IX ZB 41/16

DRsp Nr. 2018/15476

Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen hinsichtlich Zwangsvollstreckung; Zuschläge für Samstagsarbeit

Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, NJW 2017, 3675).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Mai 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird angeordnet, dass die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht der Pfändung unterliegen, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 26. November 2015 zurückgewiesen.

Von den Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Schuldner 30 vom Hundert und der weitere Beteiligte 70 vom Hundert.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 3b; InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 850a Nr. 3; ArbZG § 1 Nr. 2;

Gründe

I.