Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. Mai 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird angeordnet, dass die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht der Pfändung unterliegen, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 26. November 2015 zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Schuldner 30 vom Hundert und der weitere Beteiligte 70 vom Hundert.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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