Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Treuhänders entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.441,34 € festgesetzt.
I.
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