BGH - Beschluss vom 26.04.2012
IX ZB 176/11
Normen:
InsVV § 13; InsO § 313 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 515
MDR 2012, 1003
WM 2012, 1135
ZInsO 2012, 1138
ZVI 2012, 318
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 90 IK 86/07
LG Krefeld, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 79/11

Zuschlagsvergütung für einen Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach Prüfung von Anfechtungsansprüchen im Auftrag der Gläubigerversammlung

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 176/11

DRsp Nr. 2012/10548

Zuschlagsvergütung für einen Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach Prüfung von Anfechtungsansprüchen im Auftrag der Gläubigerversammlung

Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren, der im Auftrag der Gläubigerversammlung Anfechtungsansprüche prüft und durchsetzt, erhält hierfür einen Zuschlag auf seine Vergütung, wenn sein Arbeitsaufwand erheblich war.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Treuhänders entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.441,34 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 13; InsO § 313 Abs. 2;

Gründe

I.