EuGH - Urteil vom 16.01.2014
Rs. C-328/12
Normen:
Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BGH, vom 21.06.2012

Zuständiges Gericht für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegnerin mit Drittstaatwohnsitz; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen Rs. C-328/12

DRsp Nr. 2014/1229

Zuständiges Gericht für Insolvenzanfechtungsklage gegen Anfechtungsgegnerin mit Drittstaatwohnsitz; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.

Tenor:

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.

Normenkette:

Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1, im Folgenden: Verordnung).