BSG - Beschluß vom 08.08.2001
B 7 SF 8/01 S
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; InsO § 80 ; SGG § 57 Abs. 1 S. 1 § 98 S. 2 § 58 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 19a ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 218/01

Zuständiges Sozialgericht bei der Klage eines Insolvenzverwalters

BSG, Beschluß vom 08.08.2001 - Aktenzeichen B 7 SF 8/01 S

DRsp Nr. 2002/1633

Zuständiges Sozialgericht bei der Klage eines Insolvenzverwalters

1. § 19a ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden, so daß für die Klage eines Insolvenzverwalters das Sozialgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Es kommt nicht auf den Sitz des Insolvenzgerichts an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; InsO § 80 ; SGG § 57 Abs. 1 S. 1 § 98 S. 2 § 58 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 19a ;

Gründe:

I

Das Sozialgericht (SG) Detmold und das SG Hannover streiten um die Zuständigkeit für einen Prozeß des Rechtsanwalts B. (der seinen Wohn- und Kanzleisitz im Bezirk des SG Detmold hat) in seiner Eigenschaft als - vom Amtsgericht Hameln bestellter - Insolvenzverwalter über das Vermögen des Jürgen O. als Inhaber der OTE Jürgen O. Transport und Erdbau, Bad P. , gegen die Bundesanstalt für Arbeit; er begehrt die Aufhebung der Festsetzung von Säumniszuschlägen im Insolvenzverfahren.