OLG Köln - Beschluss vom 08.09.2000
2 W 166/99
Normen:
InsO § 305 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 567

Zuständigkeit bei außerordentlicher Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Landgerichts

OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 166/99

DRsp Nr. 2005/3622

Zuständigkeit bei außerordentlicher Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Landgerichts

»1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ist auch hinsichtlich einer außerordentlichen Beschwerde gegeben, die sich gegen eine Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes Nordrhein-Westfalen in Insolvenzsachen eingelegt wird. 2. Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücknahmefiktion in § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ist auch keine außerordentliche Beschwerde gegeben. 3. Bei einem nicht auf eine bestimmte Verfahrensart beschränkten Eröffnungsantrag stellt die vom Insolvenzgericht vorgenommene Einstufung des Verfahrens keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar.«

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen
ZInsO 2000, 567