BGH - Beschluss vom 18.09.2018
IX ZB 77/17
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2018, 976
NZI 2018, 997
ZInsO 2018, 2412
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 3323/15
LG Berlin, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 4/17

Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Gebiet des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen IX ZB 77/17

DRsp Nr. 2018/14912

Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Gebiet des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Der dabei verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen ("Center of main Interests", "COMI") ist verordnungsautonom auszulegen. Bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen ist an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen. Bei abhängig beschäftigten Personen, kann für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt als tatsächlichen Lebensmittelpunkt abgestellt werden, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen liegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.