BAG - Beschluß vom 15.03.2000
5 AZB 70/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 3 ; EGInsO Art. 103 ; GesO § 11 Abs. 3 S. 3; KO § 146 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 2 ArbGG 1979
BB 2000, 1096
DB 2000, 1472
KTS 2000, 448
NJW 2000, 2690
NZA 2000, 671
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 30.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 11271/98
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 15. November 1999 - 4 Ta 267/99 ,

Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der Konzernobergesellschaft

BAG, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 5 AZB 70/99

DRsp Nr. 2000/5168

Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der Konzernobergesellschaft

»1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Konzernobergesellschaft seiner Arbeitgeberin als Mitschuldnerin geltend machen will (§ 3 ArbGG). 2. Das tatsächliche Vorbringen zu den die Konzernhaftung der Obergesellschaft begründenden Umständen ist doppelrelevant iSd. bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Beklagte nach den Grundsätzen der Konzernhaftung haftet und damit Rechtsnachfolgerin iSv. § 3 ArbGG ist. 3. § 11 Abs. 3 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit, nicht aber die sachliche Zuständigkeit oder gar den zulässigen Rechtsweg.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 3 ; EGInsO Art. 103 ; GesO § 11 Abs. 3 S. 3; KO § 146 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Feststellung und Eintragung von Zahlungsansprüchen zur Gesamtvollstreckungstabelle.