BGH - Beschluß vom 05.07.2007
IX ZB 233/05
Normen:
EUInsVO Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 45/05
AG Hannover, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 906 IN 427/05

Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 233/05

DRsp Nr. 2007/13280

Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat

Das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats verlegt.

Normenkette:

EUInsVO Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).