OLG Celle - Beschluss vom 21.05.2014
10 WF 262/13
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 426; InsO § 174 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1728
NZI 2014, 6
ZInsO 2014, 1497
ZVI 2014, 383

Zuständigkeit des Familiengerichts für Freistellungsansprüche eines geschiedenen Ehegatten wegen während der Ehe eingegangener VerbindlichkeitenZulässigkeit einer sog. Attributsklage

OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 10 WF 262/13

DRsp Nr. 2014/11137

Zuständigkeit des Familiengerichts für Freistellungsansprüche eines geschiedenen Ehegatten wegen während der Ehe eingegangener Verbindlichkeiten Zulässigkeit einer sog. Attributsklage

1. Das Familiengericht ist gemäß § 266 FamFG zuständig sowohl für einen auf Freistellung von der gesamtschuldnerischen Haftung für während der Ehezeit gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten gerichteten Antrag als auch für einen solchen, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass eine aus einer derartigen gesamtschuldnerischen Haftung herrührende und zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung (auch) auf unerlaubter Handlung beruht ("Attributsklage"). 2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners kann dieser durch einen anderen Gesamtschuldner nicht mehr auf Freistellung im Innenverhältnis in Anspruch genommen werden. 3. Die Klage bzw. der Antrag auf Feststellung, daß eine zur Insolvenztabelle festzustellende Forderung (auch) auf unerlaubter Handlung beruht ("Attributsklage") ist erst zulässig, wenn diese sowohl dem Grunde und der Höhe nach zur Insolvenztabelle festgestellt als auch vom Gläubiger hinsichtlich ihrer deliktischen Anspruchsgrundlage hinreichend konkret angemeldet worden als auch ein Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Charakter der Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen ist.