OLG Celle - Beschluss vom 16.12.2003
2 W 117/03
Normen:
InsO § 3 ; InsO § 4 ; ZPO § 36 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 186
NJW-RR 2004, 627
NZI 2004, 260
OLGReport-Celle 2004, 252
ZIP 2004, 581
ZInsO 2004, 91
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 107 IN 5762/03
AG Gifhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 337/03

Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes am registermäßigen Sitz der Gesellschaft bei dafür handgreiflichen Anhaltspunkten

OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 2 W 117/03

DRsp Nr. 2004/394

Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes am registermäßigen Sitz der Gesellschaft bei dafür handgreiflichen Anhaltspunkten

»1. Das Insolvenzgericht am registermäßigen Sitz der Gesellschaft, an dem die GmbH auch ihre letzte werbende Tätigkeit ausgeübt hat, und nicht das Gericht am Sitz des neu bestellten Geschäftsführers, zu dem angeblich die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft verbracht worden sind, ist für die Durchführung des Insolvenzantragsverfahrens zuständig, wenn handgreifliche Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung bestehen. 2. Ein Verweisungsbeschluss, der durch Täuschung des Insolvenzgerichts über die wahren Absichten des Antragstellers zustande gekommen ist, kann nicht als bindend i. S. d. § 281 ZPO angesehen werden.«

Normenkette:

InsO § 3 ; InsO § 4 ; ZPO § 36 ;

Entscheidungsgründe: