Autor: Riedel |
Sachlich ausschließlich zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens sind die Amtsgerichte (§ 22 GVG), in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts (§ 2 Abs. 1 InsO). Abweichend von dieser gesetzlichen Zuständigkeitskonzentration eröffnet § 2 Abs. 2 InsO den Landesregierungen die Möglichkeit, Zuständigkeitsregelungen zu treffen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig erscheinen. Danach kann nicht nur eine weitergehende Konzentration normiert werden, vielmehr können auch anderweitige Kriterien, wie z.B. regionale Wirtschaftsschwerpunkte, zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit herangezogen werden. Denkbar ist auch eine unterschiedliche Zuständigkeitsregelung für Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei dies aber nicht sinnvoll erscheint.
In dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG, BT-Drucks. 17/5712 v. 04.05.2011), war vorgesehen, dass nur noch ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk eingerichtet wird. Davon hat der Gesetzgeber jedoch Abstand genommen. Derzeit gibt es 191 Insolvenzgerichte bei aktuell 116 Landgerichtsbezirken.
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