OLG Köln - Beschluß vom 08.09.2000
2 W 166/00
Normen:
InsO §§ 6 7 305 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
ZIP 2000, 1732
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 595/00
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 251 IK 18/00

Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des Insolvenzgerichts über gesetzliche Rücknahmefiktion - Einstufung des Verfahrens durch Insolvenzgericht

OLG Köln, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 2 W 166/00

DRsp Nr. 2001/617

Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des Insolvenzgerichts über gesetzliche Rücknahmefiktion - Einstufung des Verfahrens durch Insolvenzgericht

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ist auch hinsichtlich einer außerordentlichen Beschwerde gegeben, die sich gegen eine Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes Nordrhein-Westfalen in Insolvenzsachen eingelegt wird.2. Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücknahmefiktion in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist auch keine außerordentliche Beschwerde gegeben.3. Bei einem nicht auf eine bestimmte Verfahrensart beschränkten Eröffnungsantrag stellt die vom Insolvenzgericht vorgenommene Einstufung des Verfahrens keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar.

Normenkette:

InsO §§ 6 7 305 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: