FG München - Beschluss vom 23.04.2014
10 V 626/14
Normen:
FGO § 114; AO § 258; AO § 251 Abs. 2; AO § 249; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4;

Zuständigkeit für Vollstreckungsaufschub Vollstreckung nach Restschuldbefreiung

FG München, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 10 V 626/14

DRsp Nr. 2014/11726

Zuständigkeit für Vollstreckungsaufschub Vollstreckung nach Restschuldbefreiung

1. Für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO ist die Vollstreckungsbehörde i. S. d. § 249 Abs. 1 AO zuständig; ein Vollstreckungsersuchen bewirkt, dass die ersuchte Behörde über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub entscheidet. 2. Das Vollstreckungsverbot während der Wohlverhaltensphase gem. § 294 Abs. 1 InsO gilt nur für Insolvenzgläubiger und nicht für Neugläubiger. 3. Die Vollstreckung ist unbillig, wenn eine künftige Aufrechnungslage geltend gemacht wird und die Gegenansprüche des Vollstreckungsschuldners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und in absehbarer Zeit fällig werden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 114; AO § 258; AO § 251 Abs. 2; AO § 249; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.