I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.7.2009 werden zurückgewiesen.
II. Die Widerklage der Beklagten zu 1) und die Zwischenfeststellungswiderklage des Streithelfers werden als unzulässig verworfen.
III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3 %, die Beklagte zu 1) 21 % und der Streithelfer 76 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 21 %, der Streithelfer zu 76 %, i.ü. der Kläger selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 14 %, i.ü. die Beklagte zu 1) selbst.
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