OLG München - Urteil vom 05.05.2010
7 U 4134/09
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 S. 3; EGInsO Art. 103d; BGB § 397;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 21336/08

Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen einer GmbH und einem stillen Gesellschafter; Rückforderung des Darlehens in der Krise der Gesellschaft; Anforderungen an die Feststellung des Erlasses der Darlehensforderung

OLG München, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 7 U 4134/09

DRsp Nr. 2010/21491

Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen einer GmbH und einem stillen Gesellschafter; Rückforderung des Darlehens in der Krise der Gesellschaft; Anforderungen an die Feststellung des Erlasses der Darlehensforderung

Der Erlass einer Forderung i.S. von § 397 BGB setzt den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. Der konkludente Erlass erfordert ein unzweideutiges Verhalten, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann. Das bloße Unterlassen einer Mahnung und der Einforderung offener Forderungen reicht hierfür nicht aus.

I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.7.2009 werden zurückgewiesen.

II. Die Widerklage der Beklagten zu 1) und die Zwischenfeststellungswiderklage des Streithelfers werden als unzulässig verworfen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3 %, die Beklagte zu 1) 21 % und der Streithelfer 76 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 21 %, der Streithelfer zu 76 %, i.ü. der Kläger selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 14 %, i.ü. die Beklagte zu 1) selbst.