OLG Oldenburg - Beschluß vom 07.09.2001
2 W 91/01
Normen:
InsO § 8 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2001, 354
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 845/01
AG Oldenburg - 61 IK 31/99,

Zustellungsfiktion nach § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO

OLG Oldenburg, Beschluß vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 2 W 91/01 - Aktenzeichen 2 W 99/01

DRsp Nr. 2003/6934

Zustellungsfiktion nach § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO

Die Zustellung durch Aufgabe zur Post i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auf keinen Fall vor dem Tag bewirkt, an dem die Sendung die Frankierungsstelle durchlaufen und zur Beförderung durch die Post den Bereich des Gerichts verlassen hat.

Normenkette:

InsO § 8 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 11.06.2001 wies das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner zurück. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, da die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei. Das Landgericht hat aus diesem Grund mit Beschluß vom 31.07.2001 die sofortige Beschwerde und mit Beschluß vom 13.08.2001 den Antrag des Gläubigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Gläubiger mit seinen Beschwerden.