Mit Beschluß vom 11.06.2001 wies das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner zurück. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, da die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei. Das Landgericht hat aus diesem Grund mit Beschluß vom 31.07.2001 die sofortige Beschwerde und mit Beschluß vom 13.08.2001 den Antrag des Gläubigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Gläubiger mit seinen Beschwerden.
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