BayObLG - Beschluß vom 11.12.2000
4Z BR 21/00
Normen:
InsO § 7, § 308, § 309, § 311 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 118
InVo 2001, 90
KTS 2001, 166
MDR 2001, 233
NJW-RR 2002, 623
ZIP 2001, 204
ZInsO 2001, 170

Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan und dessen Ersetzung

BayObLG, Beschluß vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 4Z BR 21/00

DRsp Nr. 2001/477

Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan und dessen Ersetzung

»1. Kann die Zustimmung auch nur eines widersprechenden Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden, so ist das Verfahren nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen.2. Ein Beschluss nach § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO, in dem ausgesprochen ist, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, wird gegenstandslos, wenn die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger auf die sofortige Beschwerde des Schuldners oder eines Gläubigers gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO aufgehoben wird.3. Ohne schlüssigen Vortrag und ohne Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen i.S. des § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO für eine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers darf das Gericht Einwendungen des Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan nicht prüfen. Trägt der Gläubiger statt dessen nur allgemein seine Unzufriedenheit vor, so muß sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht befassen.«

Normenkette:

InsO § 7, § 308, § 309, § 311 ;

Gründe

I.

1. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 beim Amtsgericht Würzburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.