OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.03.2000
9 W 1/00
Normen:
InsO § 309 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 252
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 219/99
AG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen IK 3/99

Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan - verzichtende Gläubiger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 9 W 1/00

DRsp Nr. 2001/6776

Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan - verzichtende Gläubiger

»Zur Frage, ob verzichtende Gläubiger bei der Abstimmung gemäß § 309 InsO mitzuzählen sind.«

Normenkette:

InsO § 309 ;

Gründe:

Durch Antrag vom 25.01.1999 - beim Amtsgericht eingegangen am 09.02.1999 - hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem beigefügten Schuldenbereinigungsplan waren 2 Gläubiger aufgeführt, die schon im Verfahren auf außergerichtliche Einigung vollständig auf ihre Forderungen verzichtet hatten.

Von den verbleibenden 9 Gläubigern hatten 5 im Insolvenzeröffnungsverfahren den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt, während 4 mit einer Mehrheit der Forderungen zugestimmt hatten.

Durch Beschluss vom 17.06.1999 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 20.04.1999 nicht angenommen worden sei. Dabei hat das Amtsgericht es abgelehnt die beiden Gläubiger, die vor Verfahrenseröffnung auf ihre Forderungen verzichtet hatten, im Rahmen der Abstimmung gemäß § 309 InsO mitzuberücksichtigen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.11.1999 zurückgewiesen.