AG Göttingen - Beschluß vom 11.09.1999
74 IK 13/99
Normen:
InsO § 295 § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 1999, 481
InVo 1999, 388
KTS 2000, 389
NZI 1999, 468
ZInsO 1999, 598

Zustimmungsersetzung beim Schuldenbereinigungsplan

AG Göttingen, Beschluß vom 11.09.1999 - Aktenzeichen 74 IK 13/99

DRsp Nr. 2005/19710

Zustimmungsersetzung beim Schuldenbereinigungsplan

1. Eine Schlechterstellung der Gläubiger i.S.d. § 309 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldenbereinigungsplan die Einbeziehung von nicht benannten Gläubigern vorsieht, deren Forderung bei Abschluss des Vergleiches bereits entstanden war. 2. Eine Schlechterstellung liegt nicht vor bei Kündigungsmöglichkeit des Schuldenbereinigungsplanes bei mindestens zweimonatigen Zahlungsverzug des Schuldners und erfolgloser Fristsetzung des Gläubigers von zwei Wochen mit Kündigungsandrohung, da diese Regelung sich an § 12 VerbrKG orientiert. 3. Auch beim sog. "flexiblen" Nullplan ist eine Zustimmungsersetzung möglich, wenn der Schuldner sich im Falle der Einkommensverbesserung zur Zahlung der pfändbaren Beträge verpflichtet und eine dem § 295 InsO nachgebildete Regelung im Schuldenbereinigungsplan enthalten ist.

Normenkette:

InsO § 295 § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe: