Zustimmungsersetzung beim Schuldenbereinigungsplan
AG Göttingen, Beschluß vom 11.09.1999 - Aktenzeichen 74 IK 13/99
DRsp Nr. 2005/19710
Zustimmungsersetzung beim Schuldenbereinigungsplan
1. Eine Schlechterstellung der Gläubiger i.S.d. § 309 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldenbereinigungsplan die Einbeziehung von nicht benannten Gläubigern vorsieht, deren Forderung bei Abschluss des Vergleiches bereits entstanden war.2. Eine Schlechterstellung liegt nicht vor bei Kündigungsmöglichkeit des Schuldenbereinigungsplanes bei mindestens zweimonatigen Zahlungsverzug des Schuldners und erfolgloser Fristsetzung des Gläubigers von zwei Wochen mit Kündigungsandrohung, da diese Regelung sich an § 12 VerbrKG orientiert.3. Auch beim sog. "flexiblen" Nullplan ist eine Zustimmungsersetzung möglich, wenn der Schuldner sich im Falle der Einkommensverbesserung zur Zahlung der pfändbaren Beträge verpflichtet und eine dem § 295InsO nachgebildete Regelung im Schuldenbereinigungsplan enthalten ist.