AG Göttingen - Beschluß vom 26.09.2000
74 IK 25/00
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 526

Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO

AG Göttingen, Beschluß vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 74 IK 25/00

DRsp Nr. 2005/19673

Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO

Geringfügige Abweichungen bei den Befriedigungsquoten einzelner Gläubiger stehen einer Zustimmungsersetzung nicht entgegen. Eine mathematisch genaue Anteilsberechnung ist nicht erforderlich.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von sieben Gläubigern haben drei Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung 40,15 % halten.

Die Einwendungen der Gläubigerin zu 2) sind unbeachtlich, da sie ihre ablehnende Stellungnahme nicht näher begründet hat.