BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZB 175/08
Normen:
InsO § 98;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 207
MDR 2010, 466
NZI 2010, 146
Rpfleger 2010, 287
WM 2010, 227
ZIP 2010, 190
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 73/08
AG Göttingen, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 11/01

Zwangsgeldfestsetzung gegen einen unentschuldigt fern bleibenden Insolvenzverwalter bei einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 175/08

DRsp Nr. 2010/590

Zwangsgeldfestsetzung gegen einen unentschuldigt fern bleibenden Insolvenzverwalter bei einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin

Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 3. Juli 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 98;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 erweitert.