BGH - Urteil vom 18.03.1998
XII ZR 251/96
Normen:
NLD. BGB Art. 94 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 ; ZPO § 740 ;
Fundstellen:
BGHR Niederl. B. W. Art. 95 Abs. 1 Zwangsvollstreckung 1
BGHR ZPO § 740 Abs. 2 Niederländisches Recht 1
BGHR ZPO § 740 Niederländisches Recht 1
EzFamR ZPO § 740 Nr. 1
EzFamR aktuell 1998, 223
FamRZ 1998, 905
InVo 1998, 254
JZ 1999, 204
MDR 1998, 969
NJW-RR 1998, 1377
NJWE-FER 1998, 279
Rpfleger 1998, 350
WM 1998, 1591

Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft niederländischen Rechts

BGH, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen XII ZR 251/96

DRsp Nr. 1998/7550

Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft niederländischen Rechts

»Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft niederländischen Rechts (hier: Duldungstitel gegen den Ehegatten des Schuldners).«

Normenkette:

NLD. BGB Art. 94 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 ; ZPO § 740 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den seit 1962 mit einer niederländischen Staatsangehörigen, der Beklagten zu 2, verheirateten Beklagten zu 1 als Mittäter eines Anlagebetruges in Anspruch, durch den sie in Höhe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Beträge geschädigt wurden.

Mit der Begründung, zwischen den beklagten Eheleuten bestehe eine Gütergemeinschaft niederländischen Rechts mit der Folge der Mithaftung der Beklagten zu 2, nahmen sie zunächst auch diese auf Ersatz des erlittenen Schadens in Anspruch. Mit ihrer Berufung gegen das die Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende Teilurteil des Landgerichts begehrten sie deren Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.