Die Kläger nehmen den seit 1962 mit einer niederländischen Staatsangehörigen, der Beklagten zu 2, verheirateten Beklagten zu 1 als Mittäter eines Anlagebetruges in Anspruch, durch den sie in Höhe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Beträge geschädigt wurden.
Mit der Begründung, zwischen den beklagten Eheleuten bestehe eine Gütergemeinschaft niederländischen Rechts mit der Folge der Mithaftung der Beklagten zu 2, nahmen sie zunächst auch diese auf Ersatz des erlittenen Schadens in Anspruch. Mit ihrer Berufung gegen das die Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende Teilurteil des Landgerichts begehrten sie deren Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.
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