Auf die Beschwerden der Gläubigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 zu Ziffer 2. und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 6. Februar 2015 teilweise aufgehoben. Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 wird wie folgt neu gefasst:
Es wird bestimmt, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Der Drittschuldner hat die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten.
Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückgewiesen.
Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin zu tragen.
I.
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