BGH - Beschluss vom 29.06.2016
VII ZB 4/15
Normen:
EStG § 3b; ZPO § 850a Nr. 3;
Fundstellen:
AUR 2016, 433
AUR 2016, 524
BGHZ 211, 46
DStR 2016, 15
MDR 2016, 1169
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2812
NZA-RR 2016, 553
NZI 2016, 843
WM 2016, 1454
ZInsO 2016, 1574
ZVI 2016, 494
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 M 1296/14
LG Stendal, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 208/14

Zwangsvollstreckung in titulierte Unterhaltsforderungen; Unpfändbarkeit von gegenüber dem Schuldner steuerfrei gewährten Nachtarbeitszuschlägen; Qualifizierung von Nachtarbeitszuschlägen als Erschwerniszulagen

BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen VII ZB 4/15

DRsp Nr. 2016/12691

Zwangsvollstreckung in titulierte Unterhaltsforderungen; Unpfändbarkeit von gegenüber dem Schuldner steuerfrei gewährten Nachtarbeitszuschlägen; Qualifizierung von Nachtarbeitszuschlägen als Erschwerniszulagen

Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

Tenor

Auf die Beschwerden der Gläubigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 zu Ziffer 2. und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 6. Februar 2015 teilweise aufgehoben. Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 wird wie folgt neu gefasst:

Es wird bestimmt, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Der Drittschuldner hat die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten.

Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b; ZPO § 850a Nr. 3;

Gründe

I.