BAG - Urteil vom 17.04.2013
10 AZR 59/12
Normen:
ZPO § 850a; ZPO § 850e Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 850e Nr. 6
AuR 2013, 371
BAGE 145, 18
DB 2013, 16
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 23
MDR 2013, 985
NJW 2013, 2924
NZA 2013, 859
NZI 2013, 928
ZIP 2013, 1984
ZInsO 2013, 1485
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 41/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11002/11

Zwangsvollstreckung; Recht der Forderungspfändung - Berechnung des pfändbaren Einkommens - Brutto- oder Nettomethode?

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 59/12

DRsp Nr. 2013/16132

Zwangsvollstreckung; Recht der Forderungspfändung - Berechnung des pfändbaren Einkommens - Brutto- oder Nettomethode?

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Orientierungssätze: 1. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung nach § 850a ZPO entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und sozialrechtlichen Abgaben erfolgt nicht. 2. Die der bisher herrschenden Meinung entsprechende Bruttomethode führt zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen. Da sie die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf den nach § 850a ZPO unpfändbaren Teil entfallen, doppelt berücksichtigt, fällt das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger aus, je höher die unpfändbaren Bezüge iSd. § 850a ZPO sind.