OLG Köln, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 39/01
DRsp Nr. 2001/11723
Zwangsvollstreckung und Insolvenz
1. Das Fehlen von Gründen im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO stellt einen besonders schweren Verfahrensverstoß dar, der zu der unwiderleglichen Vermutung führt, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO.2. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung auch dann, wenn das Beschwerdegericht nicht auf tragende - insbesondere neue - Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht bzw. die Entscheidungsgründe sich auf völlig nichtssagende Floskeln oder die Aufzählung der Rechtsansichten der Parteien beschränken.3. Auch im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung zulässig.4. Haben zwei Gläubiger jeweils einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so ist für jeden Antrag gesondert zu prüfen, ob ursprünglich ein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand und ob die Forderung und der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind.5. § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO gibt dem Insolvenzgericht die Befugnis, im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung eine Änderung des Verfahrensgegenstandes (hier: einseitige Erledigungserklärung) zu berücksichtigen.