BGH - Beschluß vom 28.09.1995
IX ZR 19/95
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gläubigerbenachteiligung 1
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 02.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1339/93
OLG Naumburg, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 131/94

Zweck der Gläubigeranfechtung

BGH, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen IX ZR 19/95

DRsp Nr. 2004/11439

Zweck der Gläubigeranfechtung

1. Wie jede Insolvenzanfechtung setzt auch diejenige nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - als ungeschriebenes, einschränkendes Tatbestandsmerkmal - eine wenigstens mittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus 2. Aufgabe dieser Anfechtung ist es nie, der Insolvenzmasse Vermögensvorteile zu verschaffen, die sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erlangt hätte. Vielmehr dient auch § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO allein dem Zweck, Verkürzungen der Vermögensmasse des Schuldners, die während seiner wirtschaftlichen Krise vorgenommen wurden, unter bestimmten weiteren Umständen rückgängig zu machen.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Senat nimmt die Revision an, soweit der Kläger Kostenerstattung für die Heizungsreparatur gemäß Rechnung der Firma H. vom 2.11.92 verlangt.

Im übrigen wirft die Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat sie im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).