Der Senat nimmt die Revision an, soweit der Kläger Kostenerstattung für die Heizungsreparatur gemäß Rechnung der Firma H. vom 2.11.92 verlangt.
Im übrigen wirft die Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat sie im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
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