BAG - Urteil vom 18.05.2016
10 AZR 233/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD/VKA § 20;
Fundstellen:
AP ZPO § 850a Nr. 6
AUR 2016, 297
EzA-SD 2016, 14
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 871/14
ArbG Köln, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2266/14

Zweckbindung und Zweckbestimmung von Leistungen des Arbeitgebers an den ArbeitnehmerJahressonderzahlung des § 20 TVöD/VKA als Vergütungsbestandteil und Gegenleistung für erbrachte ArbeitsleistungenKein Pfändungsschutz für die Jahressonderzahlung des § 20 TVöD/VKA

BAG, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 233/15

DRsp Nr. 2016/9504

Zweckbindung und Zweckbestimmung von Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer Jahressonderzahlung des § 20 TVöD/VKA als Vergütungsbestandteil und Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen Kein Pfändungsschutz für die Jahressonderzahlung des § 20 TVöD/VKA

Orientierungssatz: Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA ist keine "Weihnachtsvergütung" iSv. § 850a Nr. 4 ZPO. Sie ist deshalb nach dieser Vorschrift auch nicht teilweise pfändungsfrei.

1. Nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung unterfällt dem - teilweisen - Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO. Für ein weiter gehendes Verständnis der Norm ist nach der Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum. 2. Die Jahressonderzahlung des § 20 TVöD/VKA hat Vergütungscharakter. Sie stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sie vom Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers anlässlich des Weihnachtsfestes geleistet wird. 3. Sonderzahlungen mit Vergütungscharakter sollen regelmäßig geleistete Arbeit zusätzlich honorieren. Sie erfüllen damit eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung.