Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009 -
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Beteiligte zu 1) hat als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Beitragsschuldnerin beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als Insolvenzgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels Masse abgewiesen.
Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) mit Kostenrechnung vom 06.08.2009 zum Ausgleich einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 €, der Sachverständigenentschädigung in Höhe von 770,23 € und einer Bekanntmachungsgebühr von 1,00 € herangezogen, nachdem die Beitreibung der bezeichneten Gebühren und Auslagen bei der Schuldnerin wegen deren Vermögenslosigkeit nicht möglich gewesen war.
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