OLG Köln - Beschluss vom 28.01.2010
17 W 343/09
Normen:
GKG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 929
NZI 2010, 302
ZIP 2010, 637
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 190/08

Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 17 W 343/09

DRsp Nr. 2010/3792

Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009 - 98 IN 190/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Beitragsschuldnerin beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht als Insolvenzgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels Masse abgewiesen.

Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) mit Kostenrechnung vom 06.08.2009 zum Ausgleich einer Verfahrensgebühr in Höhe von 150,00 €, der Sachverständigenentschädigung in Höhe von 770,23 € und einer Bekanntmachungsgebühr von 1,00 € herangezogen, nachdem die Beitreibung der bezeichneten Gebühren und Auslagen bei der Schuldnerin wegen deren Vermögenslosigkeit nicht möglich gewesen war.