Aufnahme angemeldeter Forderungen in die Insolvenztabelle

Autor: Lissner

Anlage der Insolvenztabelle durch den Verwalter

Jede angemeldete Forderung ist aufzunehmen

Gegenstand des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ist u.a. auch die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 . Der Beschluss wird den bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich übermittelt. Für unbekannte Gläubiger tritt das Petitum der Forderungsanmeldung lediglich durch die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und dieser Aufforderung in den (deren) Kenntniskreis. Die Forderungsanmeldung als Basis der weiteren Partizipation am Verfahren muss dann "aktiv" durch den Gläubiger erfolgen. Der Insolvenzverwalter, bei angeordneter Eigenverwaltung der Sachwalter, hat bei ihm angemeldete Forderung in eine von ihm zu erstellende Tabelle einzutragen (§ Abs. Satz 1 ). Nach der hier vertretenen Ansicht steht dem Verwalter nicht das Recht zu, die Aufnahme angemeldeter Forderungen in die Tabelle zu verweigern. So hat der Verwalter auch abwegige Forderungen aufzunehmen, denn durch sein Widerspruchsrecht ist einer Ablehnung der Forderung durch ihn Genüge getan. Dabei ist für jede angemeldete Forderung ein gesondertes Tabellenblatt anzulegen. Mehrere von einem Gläubiger angemeldete Forderungen können auf einem Tabellenblatt zusammengefasst werden, soweit die notwendige Individualisierbarkeit jeder Forderung gewahrt bleibt.