Aufhebung des Verfahrens

Autor: Lissner

Voraussetzungen

Vollzug der Schlussverteilung

Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Abs. 1 InsO). Demnach müssen zunächst die Voraussetzungen für den Vollzug der Schlussverteilung erfüllt sein. Diese sind in den §§ 196 ff. InsO aufgezählt, wonach die Schlussverteilung zu erfolgen hat,

sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist (§ 196 Abs. 1 InsO),

die Zustimmung des Insolvenzgerichts vorliegt (§ 196 Abs. 2 InsO),

diese wiederum erteilt wird, wenn gem. § 197 InsO ein Termin für die abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) bestimmt ist.

Erst dann, wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die restlose Verteilung der Masse nachgewiesen hat, ist das Verfahren letztlich aufzuheben. Der Nachweis ist durch die "Nullstellung" des Anderkontos/Sonderkontos und die entsprechenden Auszahlungsbelege zu führen.

Schlusstermin

Bestimmung durch das Insolvenzgericht

Prüfung der Schlussrechnung durch das Gericht

Im Rahmen der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin (§ 197 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schlusstermin ist zudem die letzte, abschließende Gläubigerversammlung im Verfahren. Zuvor obliegt dem Insolvenzgericht die Prüfung der Schlussrechnung sowie des Schlussberichts des Verwalters, zu dem auch das Schlussverzeichnis gehört (siehe auch Teil 8/3.5.6).