Einstellung des Verfahrens

Autor: Lissner

Allgemeines

Vier Einstellungsfälle

Abweichend vom "normalen" Verfahrensablauf, der mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach der Verteilung der Masse endet, sehen die Bestimmungen der §§ 207 bis 216 InsO mit der Einstellung des eröffneten Verfahrens dessen vorzeitige Beendigung vor. Unterschieden werden vier Fallgestaltungen:

die Einstellung mangels Masse (§ 207 InsO);

die Einstellung aufgrund Masseunzulänglichkeit (§§ 208 bis 211 InsO);

die Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds (§ 212 InsO) und

die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§ 213 InsO).

Verfahrensbeendigung