Verteilung der Masseerlöse

Autor: Lissner

Überblick

Erlösverteilung als Voraussetzung für die Aufhebung des Verfahrens

Soweit das Insolvenzverfahren nicht einzustellen ist (siehe Teil 8/5), endet es mit seiner förmlichen Aufhebung durch das Insolvenzgericht (§ 200 Abs. 1 InsO; siehe auch Teil 8/4). Voraussetzung hierfür ist die Verwertung der Insolvenzmasse und die Verteilung des daraus erzielten Erlöses.

Erlösverteilung als originäre Verwalteraufgabe

Die Verteilung der Masseerlöse an die Insolvenzgläubiger obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 187 Abs. 3 Satz 1 InsO), der hierfür die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, soweit ein solcher bestellt ist (§ 187 Abs. 3 Satz 2 InsO). Die Verteilung des Verwertungserlöses erfolgt in Form der Abschlags- und der Schlussverteilung. Nach Verfahrensaufhebung zur Verfügung stehende Beträge werden im Rahmen der Nachtragsverteilung ausgeschüttet.

Berichtigung von Masseverbindlichkeiten

Unabhängig von den formalen Verteilungsverfahren hat der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten i.S.d. §§ 54, 55 InsO zu berichtigen. Hierzu bedarf er weder der Zustimmung des Gläubigerausschusses noch ist ein Verteilungsplan zu erstellen. Für Sozialplanforderungen, die sogenannte nachrangige Masseverbindlichkeiten darstellen, enthält § 123 InsO gesonderte Regelungen (siehe Teil 6/7.8). Auf sie darf erst dann eine Ausschüttung erfolgen, wenn alle sonstigen Masseverbindlichkeiten befriedigt sind.

Erlösüberschüsse