Allgemeines

Autor: Riedel

Stärkung der Eigenverwaltung mit dem ESUG

In knapp 1 % der eröffneten Insolvenzverfahren wurde in den vergangenen Jahren eine Eigenverwaltung angeordnet. Dies spiegelt die Vorbehalte wider, mit denen Insolvenzgerichte, aber auch die beteiligten Gläubiger dem Institut der Eigenverwaltung begegnen. Dessen ungeachtet ist es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Eigenverwaltung zu stärken. Mit dem Gesetz zur weiteren Vereinfachung der Sanierung von Unternehmen (ESUG, BGBl I 2011, 2582) wurden mit Wirkung zum 01.03.2012 einige Regelungen getroffen, mit denen Anreize für eine Eigenverwaltung geschaffen werden. So wird dem Schuldner mit § 270d InsO z.B. Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen geboten, wenn er bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Eröffnungsantrag stellt und die Eigenverwaltung beantragt ("Schutzschirmverfahren"). Der Schuldner soll damit angehalten werden, frühzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen; nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Werte vorhanden sind, die eine Sanierung des Unternehmens realistisch erscheinen lassen. Den Gläubigern wird mit § 270b Abs. 3 InsO eine Möglichkeit geschaffen, sich bereits im Eröffnungsverfahren in die Entscheidungsfindung des Insolvenzgerichts einzubringen. Gegen ein einstimmiges Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses kann die vom Schuldner beantragte Eigenverwaltung de facto nicht abgelehnt werden.

Anreize für eine frühzeitige Antragstellung