Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren

Autor: Dorell

Gebührenanfall und -höhe

Wird der RA im Erinnerungs- und/oder Beschwerdeverfahren tätig, erhält er hierfür nach Nr. 3500 VV- RVG eine 0,5-Verfahrensgebühr besonders. Nach § 18 Nr. 3 RVG ist jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren - wie hier der Fall - nach Teil 3 des VV richten, eine besondere Angelegenheit.

Dabei kommt es nicht darauf an, wen der RA im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren vertritt. Das kann der Schuldner, der Gläubiger oder ein sonstiger Verfahrensbeteiligter (z.B. der Insolvenzverwalter) sein.

Regelmäßig wird nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV- RVG anfallen, da im Allgemeinen über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Sie entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information für das Beschwerdeverfahren. Kommt es allerdings doch ausnahmsweise einmal zu einer mündlichen Verhandlung und zu einer Beweisaufnahme (vgl. hierzu den Fall LG Traunstein, ZInsO 1999, 577, und zur Kostentragungspflicht des Gläubigers AG Mühldorf a. Inn, ZInsO 2000, 112), kann eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3513 VV- RVG anfallen. Schließlich kann auch neben den Gebühren der Nr. 3500 und 3513 VV- RVG eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,0 gem. Nr. 1000, 1003 VV- RVG entstehen, wenn es im Beschwerdeverfahren zum Abschluss einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 VV- RVG kommt.

Gegenstandswert