Mehrere Aufträge/Auftraggeber

Autor: Dorell

Geltungsbereich

Mehrere Gläubiger/verschiedene Forderungen

Eine Besonderheit der gebührenrechtlichen Behandlung mehrerer Aufträge regelt die Vorbemerkung 3.3.5 Abs. 2 VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren für jeden Auftrag gesondert ohne Rücksicht auf andere Aufträge berechnen. Die Vorschrift, die sich sowohl auf das Insolvenzverfahren als auch auf das Seerechtliche Verteilungsverfahren bezieht, verdrängt die Bestimmung der Nr. 1008 VV RVG und schließt damit für seinen Anwendungsbereich auch § 22 Abs. 1 RVG aus. Die Vorbemerkung 3.3.5 Abs. 2 VV RVG ist allerdings nur anwendbar, wenn der Rechtsanwalt mehrere Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, in demselben Insolvenzverfahren vertritt. Dies gilt selbst dann, wenn die verschiedenen Forderungen der mehreren Gläubiger in einem Vollstreckungstitel tituliert sind.

Beispiel

Es besteht ein Vollstreckungstitel, in dem jeweils die Unterhaltsansprüche der Kinder A und B gegen ihren Vater tituliert sind.

Gebühren- und Auslagenberechnung

Soweit die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3.3.5 Abs. 2 VV RVG vorliegen, kann der Rechtsanwalt die Gebühren für jeden Auftrag gesondert nach dem in Frage kommenden Gegenstandswert von dem jeweiligen Auftraggeber berechnen, also ohne Rücksicht auf die anderen Aufträge. Jeder Auftraggeber haftet also dem Rechtsanwalt gegenüber nur für die durch seinen Auftrag anfallenden Gebühren und Auslagen (vgl. § 7 Abs. 2 RVG).