Die Amtsermittlung im gerichtlichen Eröffnungsverfahren

Autor: Riedel

Allgemeines

Zulässige Beweismittel

Das Insolvenzgericht hat gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Art und Umfang der Amtsermittlungen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen; es kann sich aller nach der ZPO zugelassenen Beweismittel bedienen. Das Insolvenzgericht kann insbesondere den Schuldner einvernehmen, Zeugen befragen, Behörden um Auskunft ersuchen, Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen sowie einen Sachverständigen beauftragen.

Eingeschränkte Ermittlungspflicht

Für den Bereich des Eröffnungsverfahrens ist diese Amtsermittlungspflicht insoweit eingeschränkt, als sie sich regelmäßig nur auf die Prüfung des Insolvenzgrunds, dessen Vorliegen nach § 16 InsO die Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung darstellt, sowie auf die Frage beschränken, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Soweit der Eröffnungsantrag dazu Anlass bietet, hat das Insolvenzgericht auch seine internationale Zuständigkeit zu ermitteln und kann zur Feststellung der einschlägigen Voraussetzungen einen Sachverständigen beauftragen (BGH v. 19.07.2012 – IX ZB 6/12).

Unanfechtbare Maßnahmen