Öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren

Autor: Lissner

Grundsatz

Ohne eine öffentliche Bekanntmachung kann das Insolvenzverfahren praktisch nicht abgewickelt werden. Deshalb ist die öffentliche Bekanntmachung insolvenzrechtlicher Vorgänge, insbesondere gerichtlicher Entscheidungen, für die Praxis von großer Bedeutung. Die öffentliche Bekanntmachung dient zum einen dem Schutz des Rechtsverkehrs, wenn gegen den Schuldner Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren ergehen (§§ 21, 22 InsO) oder die Insolvenzeröffnung mit ihren auch materiell-rechtlich weitreichenden Folgen erfolgt, zum anderen dient sie der Beteiligung aller Insolvenzgläubiger, deren Anzahl unbestimmt ist, am Insolvenzverfahren. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung wird dem einzelnen Insolvenzgläubiger die Möglichkeit gegeben, durch Anmeldung seiner Insolvenzforderung (§ 174 InsO) und durch Teilnahme an den Gläubigerversammlungen am Insolvenzverfahren teilzunehmen und mitzuwirken. Gerichtliche Entscheidungen bedürfen mitunter der öffentlichen Bekanntmachung, wenn sie von den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können. Zugleich wird durch die öffentliche Bekanntmachung der Zugang an alle potentiellen Beteiligten gewährleistet.

Zustellung

Nach sonstigen natürlichen sowie nach juristischen Personen kann über die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt gesucht werden.