Zustellungen im Insolvenzverfahren

Autor: Lissner

Amtszustellung

Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen im Insolvenzverfahren erfolgt stets von Amts wegen8 Abs. 1 Satz 1 InsO), und zwar ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf (§ 8 Abs. 1 Satz 1 InsO), dies auch dann, wenn die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung, beispielsweise in einer Gläubigerversammlung, verkündet worden ist.

Zweck

Die Zustellung erfolgt neben einer im Einzelfall vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung (vgl. Teil 2/4.1) und soll Gewähr dafür leisten, dass der von der gerichtlichen Entscheidung unmittelbar Betroffene tatsächliche Kenntnis von ihr erlangt.

Einzelfälle

Im Einzelfall ordnet das Gesetz selbst an, welche Entscheidung besonders zuzustellen ist. Das gilt vor allem für

die Anordnung und die Aufhebung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 25 Abs. 1 InsO);

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 2 InsO);

die Anordnung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 Abs. 3 InsO);

die Anzeige der Masseunzulänglichkeit des Insolvenzverwalters (§ 208 Abs. 2 Satz 2 InsO) sowie

Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen (§ Abs. Satz 2 ).