Autor: Lissner |
Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen im Insolvenzverfahren erfolgt stets von Amts wegen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 InsO), und zwar ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf (§ 8 Abs. 1 Satz 1 InsO), dies auch dann, wenn die Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung, beispielsweise in einer Gläubigerversammlung, verkündet worden ist.
Die Zustellung erfolgt neben einer im Einzelfall vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung (vgl. Teil 2/4.1) und soll Gewähr dafür leisten, dass der von der gerichtlichen Entscheidung unmittelbar Betroffene tatsächliche Kenntnis von ihr erlangt.
Im Einzelfall ordnet das Gesetz selbst an, welche Entscheidung besonders zuzustellen ist. Das gilt vor allem für
die Anordnung und die Aufhebung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 25 Abs. 1 InsO); |
die Anordnung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 Abs. 3 InsO); |
die Anzeige der Masseunzulänglichkeit des Insolvenzverwalters (§ 208 Abs. 2 Satz 2 InsO) sowie |
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