Besondere Verfahrensgrundsätze des Insolvenzverfahrens

Autor: Lissner

Einheit des Verfahrens

Verwirklichung der Vermögenshaftung

Die Bedeutung des einheitlichen Verfahrens liegt darin, dass das Insolvenzverfahren einem einheitlichen, also unabhängig von der angestrebten Verwertungsart bestimmten Hauptzweck, der Verwirklichung der Vermögenshaftung, unterworfen wird. Dabei wurde eine Verfahrensstruktur eingeführt, die vom angestrebten Verfahrensziel - Liquidation, Sanierung des Schuldners oder übertragende Sanierung seines Unternehmens - unabhängig ist und die Mitsprache- und Teilhaberrechte der Beteiligten einheitlich bemisst. In diesem Verfahren wird der Insolvenzplan nicht nur für Sanierungen, sondern für jedwede von der konkursmäßigen Verwertung abweichenden Art der Masseverwertung zur Verfügung gestellt und damit das Verfahrensziel flexibel ausgestaltet.

Schutz der Beteiligtenrechte

Das ist ; auch die Sanierung des Schuldners oder seines Unternehmens wird als Verwertung - freilich eine investive Verwertung - des Schuldnervermögens angesehen, bei der die Vermögensrechte der Beteiligten grundsätzlich in gleicher Weise zu schützen sind, wie früher bei einer konkursmäßigen Liquidation. Die einheitliche Vermögensorientierung gestattet die Beibehaltung eines Universalinsolvenzverfahrens, das allen Schuldnern, ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit, zur Verfügung steht. Ein Sonderrecht für unternehmerisch tätige Schuldner ist entbehrlich.