Rechtsbeschwerde

Autor: Lissner

Zulassung durch das Beschwerdegericht

Die Rechtsbeschwerde ist in Insolvenzverfahren nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (§ 544 ZPO). Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der sich gegen eine "greifbar gesetzeswidrige" Entscheidung richten könnte, kann zum BGH nicht erhoben werden (vgl. BGH v. 15.02.2006 - IV ZB 57/04).

Zeitpunkt der Zulassung

Die Entscheidung über die Zulassung ist in dem Beschluss des Beschwerdegerichts zu treffen, mit dem es über die sofortige Beschwerde entschieden hat. Eine nachträgliche Entscheidung über die Zulassung kommt regelmäßig nicht in Betracht. Hiervon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen das Beschwerdegericht eine beschlossene Zulassung der Beschwerde versehentlich nicht in seine Entscheidung aufgenommen hat und sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergibt, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht in dem Beschluss ausgesprochen worden ist (BGH v. 12.03.2009 - IX ZB 193/08). In diesen Fällen kann eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO erfolgen (BGH v. 07.02.2013 - IX ZB 85/12).

Zulassung bei unstatthafter Rechtsbeschwerde