Sofortige Beschwerde (§ 6 InsO)

Autor: Lissner

Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die innerhalb des Insolvenzverfahrens selbst ergangen sind, gewährt § 6 Abs. 1 InsO eine eingeschränkte Möglichkeit zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde vorsieht (LG Stuttgart v. 27.08.2018 - 19 T 51/18). Nicht davon betroffen sind Entscheidungen lediglich aus Anlass eines Insolvenzverfahrens. Diese richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt z.B. für Entscheidungen des Insolvenzgerichts im Rahmen des § 36 Abs. 4 InsO. Bestimmt etwa das Insolvenzgericht die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte des Schuldners, so kann sich dieser mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO gegen diese Entscheidung zur Wehr setzen.

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

§ 6 Abs. 1 InsO führt zwei Voraussetzungen an, unter denen die sofortige Beschwerde statthaft ist. Das Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn es sich gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts richtet. Außerdem muss die sofortige Beschwerde durch die Insolvenzordnung selbst zugelassen worden sein.

Ausdrückliche gesetzliche Zulassung ist notwendig