Autor: Lissner |
Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die innerhalb des Insolvenzverfahrens selbst ergangen sind, gewährt § 6 Abs. 1 InsO eine eingeschränkte Möglichkeit zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde vorsieht (LG Stuttgart v. 27.08.2018 -
§ 6 Abs. 1 InsO führt zwei Voraussetzungen an, unter denen die sofortige Beschwerde statthaft ist. Das Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn es sich gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts richtet. Außerdem muss die sofortige Beschwerde durch die Insolvenzordnung selbst zugelassen worden sein.
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