Übersicht: Funktionelle Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

Autor: Lissner

Vorbehalt des Richters

Im Insolvenzrecht besteht gegenwärtig eine Verfahrenszweiteilung. Die grundsätzliche Zuständigkeit für Insolvenzsachen liegt dabei aber beim Rechtspfleger (sog. Vorbehaltsübertragung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) RPflG), dem Richter vorbehalten sind dann die Geschäfte des § 18 Abs. 1 RPflG. Diese sind:

Eröffnungsverfahren inkl. der Entscheidung über die Eröffnung

Schuldenbereinigungsplan gem. § 305 InsO

Insolvenzplanverfahren

Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung (mit Ausnahme der Regelung in § 298 InsO)

Vorbehalt bestimmter Aufgaben (§ 18 Abs. 2 RPflG)

nachfolgende Entscheidung nach § 18 Abs. 3 RPflG bei Stimmrechtsentscheidung durch den Rechtspfleger

zwangsweise Vorführung und Inhaftierung des Schuldners

Richtervorbehalt bei engem sachlichen Zusammenhang (§§ 5 Abs. 1, 6 RPflG)

bei Streit um die funktionelle Zuständigkeit, § 7 RPflG

Internationales Insolvenzrecht