Autor: Lissner |
Im Insolvenzrecht besteht gegenwärtig eine Verfahrenszweiteilung. Die grundsätzliche Zuständigkeit für Insolvenzsachen liegt dabei aber beim Rechtspfleger (sog. Vorbehaltsübertragung nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) RPflG), dem Richter vorbehalten sind dann die Geschäfte des § 18 Abs. 1 RPflG. Diese sind:
Eröffnungsverfahren inkl. der Entscheidung über die Eröffnung |
Insolvenzplanverfahren |
Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung (mit Ausnahme der Regelung in § 298 InsO) |
nachfolgende Entscheidung nach § 18 Abs. 3 RPflG bei Stimmrechtsentscheidung durch den Rechtspfleger |
zwangsweise Vorführung und Inhaftierung des Schuldners |
Richtervorbehalt bei engem sachlichen Zusammenhang (§§ 5 Abs. 1, 6 RPflG) |
Internationales Insolvenzrecht |
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