Körperschaftsteuer in der Insolvenz

Autor: Hofherr

Weil die Körperschaftsteuer - verkürzt ausgedrückt - die "Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften" ist und sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach den einkommensteuerlichen Regeln richtet, soll hier nur auf die körperschaftsteuerlichen Besonderheiten eingegangen werden, im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Teil 16/4.3 verwiesen werden.

Der erste, gleichwohl grundlegende Unterschied ist die Tatsache, dass die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Folge hat, dass sich diese in Liquidation befindet - für den Hauptfall der GmbH ergibt sich dies aus § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, für die Aktiengesellschaft aus § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Durch den Eintritt der Liquidation werden jedoch nicht die steuerlichen Pflichten der Körperschaft beseitigt, da selbst die Löschung im Handelsregister nicht zu deren Beendigung führt (vgl. Boochs/Dauernheim, Rdnr. 145).