Steuerliche Pflichten des Insolvenzverwalters

Autor: Hofherr

Da der Insolvenzverwalter, wie vorstehend unter Teil 16/4.1 ausgeführt wurde, aus steuerlicher Sicht lediglich Vertreter des Schuldners ist, treffen ihn dieselben steuerlichen Rechte und Pflichten, wie sie zuvor seitens des Schuldners bestanden. Nachfolgend sollen die wichtigsten Aspekte dieser Feststellung näher beleuchtet werden.

Buchführung und Rechnungslegung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners gem. § 155 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über, soweit sie sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Damit der Insolvenzverwalter diesen Pflichten nachkommen kann, hat er sich vom Schuldner - bzw. ggf. von dessen Steuerberater - sämtliche dazu notwendigen Geschäftsunterlagen aushändigen zu lassen. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters ergeben sich hierbei aus den §§ 148 ff. InsO. Soweit dem Insolvenzschuldner durch den Insolvenzverwalter bzw. das Insolvenzgericht gestattet wird, daneben mit insolvenzfreiem Vermögen zu wirtschaften, verbleiben die diesbezüglichen handels- und steuerrechtlichen Pflichten beim Schuldner.